Datenschutz in Schulen

Handreichung LMZDie Datenschutzdiskussion an Schulen poppt in Zeiten der Tabletklassen mittlerweile regelmäßig an die Oberfläche. Spiegel Online berichtet „Baden-Württemberg verbietet Lehrern Facebook-Nutzung„. Ausgangspunkt des Artikels ist eine Handreichung des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg zum Einsatz von Sozialen Netzwerken an Schulen.

Darin wird zwar die Behandlung des Themas Soziale Netzwerke im Unterricht erlaubt, von der dienstlichen Nutzung sozialer Netzwerke allerdings abgeraten. Namentlich werden Facebook, Google+, StudiVZ und Twitter aufgezählt. Gemeinsam ist diesen Anbietern, dass sie Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betreiben, es sich um US-Amerikanische Unternehmen handelt oder dass ein Zugriff auf deren Server von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums möglich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von schulischer Arbeit auf sozialen Netzwerken ist deshalb unzulässig, da die Datenschutzstandards in den USA nicht mit den deutschen und europäischen Standards im Einklang stehen. Prism lässt grüßen. Auch deren AGB bzw.  Nutzungsbedingungen sind nicht mit deutschem Datenschutzrecht zu vereinbaren.

Die Kommentare der Spiegel Online-Leser sind zahlreich und spalten sich in die zwei üblichen Lager: Diejenigen, die Facebook&Co sowie so verteufeln und jeglichem Einsatz in der Schule widersprechen und diejenigen, die dem Ministerium Weltfremdheit vorhalten. Vermutlich ist die Kontroverse dem plakativen Titel des Spiegel Online-Artikels zu verdanken. Die Essenz der Handreichung ist aus meiner Sicht völlig unstrittig: Es geht selbstverständlich nicht an, dass ich als Lehrer einen Schüler dazu zwinge, einen Facebook-Account mit seinen persönlichen Daten anzulegen, damit er an der Unterrichtskommunikation teilnehmen kann. Und wer als Lehrkraft nur ein bisschen gesunden Menschenverstand mitbringt, wird selbstverständlich auch keine Noten oder andere Schülerdetails mit Lehrerkollegen via Facebook, Google+ oder Whatsapp austauschen.

Was ich mir von einer solchen Handreichung allerdings erwarten würde, wäre eine differenziertere Auseinandersetzung, wie der Einsatz von beispielsweise Twitter möglich ist und worauf der Lehrer dabei achten sollte. Die Schüler können als Arbeitsauftrag ja Twitternachrichten zu einem Thema verfolgen, ohne hierfür einen Account anzulegen oder zu einem Thema über einen gemeinsam genutzten Klassenaccount twittern.

Reduziert man den Datenschutz ausschließlich auf die Kategorie Serverstandort, fallen auf einmal ganz viele Tools weg, die im Unterricht durchaus nützlich sein könnten: Google Docs, Youtube oder WordPress, um nur einige zu nennen. Gerade auf Tablets wie dem iPad nutzen zahlreiche Apps intensiv Cloud-basierte Dienste. Sicherlich lässt sich durch eine geeignete Anonymisierung der Arbeitsmaterialien oder dem Verwenden von entpersonalisierten Accounts die ein oder andere Plattform auch datenschutzkonform nutzen.

Wichtig ist aus meiner Sicht, dass Schule im Bezug auf Datenschutz konsequent Vorbild ist. Wenn man im Unterricht einen Dienst wie Dropbox nutzt, „weil es doch so bequem und einfach ist“, machen sich die Schüler zukünftig auch keine Gedanken über den Datenschutz. Und das wäre ein wichtiges Ziel der Medienpädagogik.

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